zu Art. 10 StPO, mit weiteren Hinweisen). Bei der Würdigung von Aussagen ist grundsätzlich zu beachten, dass jede (Zeugen-)Aussage eine Leistung ist, die gewisse Sinnesund Geistesgaben zur Wahrnehmung einer Tatsache sowie zur Mitteilung des Wahrgenommenen voraussetzt. Die drei notwendigen Bestandteile dafür sind Wahrnehmungs-, Erinnerungs- und Ausdrucksfähigkeit (vgl. zum Ganzen BÄHLER in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 20 zu Art. 2 StPO mit weiteren Hinweisen).