Für die einzelnen Vorfälle wurde seitens der Generalstaatsanwaltschaft sodann wiederum auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen. Wie die Verteidigung unterteilte aber auch die Generalstaatsanwaltschaft die einzelnen Vorwürfe in – allerdings mit der Unterteilung der Verteidigung nicht übereinstimmende – Delikts-