Die Aussagen von DC.________ seien übereinstimmend mit denjenigen, die den Beschuldigten belasten. Insbesondere habe er ausgesagt, im Februar und März 2019 sei der Beschuldigte praktisch immer an der DE.________ (Strasse) gewesen. Zudem habe er angegeben, J.________ über den Beschuldigten gekannt zu haben. Der WhatsApp-Chat zwischen dem Beschuldigten und CY.________ weise überdies auf häufigeren Aufenthalt des Beschuldigten in der Schweiz hin, als dieser selber angebe. Für die einzelnen Vorfälle wurde seitens der Generalstaatsanwaltschaft sodann wiederum auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen.