Wenn er beteiligt gewesen sei, dann nur, um die anderen davon abzuhalten, die Delikte weiter zu begehen. Der Beschuldigte habe weitere Taten zugestanden, diesbezüglich aber angegeben, diese immer unter Drogeneinfluss begangen zu haben. Auch dieses Geständnis habe er sodann aber zurückgezogen. J.________ habe er das erste Mal bei der Konfrontationseinvernahme gesehen. Alles, was er zuvor gesagt habe, sei gelogen gewesen. Beim eigens für das angesagte Geständnis des Beschuldigten vereinbarten Termins habe der Beschuldigte sodann nur gesagt, er sei von I.________ für 16 Delikte beschuldigt worden.