23 Den Beschuldigten habe er in der Schweiz kennengelernt, sonst habe er aber mit ihm nichts zu tun gehabt. Hierzu widersprüchlich habe er ausgesagt, dem Beschuldigten grosse Geschenke gemacht zu haben. Das Deliktsgut sei aber nicht mit dem Beschuldigten geteilt worden, sondern das Geld hätten sie dem Beschuldigten als Freunde gegeben. Offenbar habe sich auch E.________ gefürchtet, weshalb daraus nicht glaubhaft auf eine Nichtbeteiligung des Beschuldigten geschlossen werden könne. Der Beschuldigte bestreite mit den anderen Verfahrensbeteiligten zu tun gehabt zu haben.