Es sei anzunehmen, dass I.________ ________ sich vor dem Einfluss des Beschuldigten gefürchtet habe. Er habe angeführt, falls er zu anderen Personen Aussagen tätige, gefährde er seine Familie in Rumänien. Von Bedeutung sei daher vorab seine Aussage, wonach sie sich bei der Anhaltung unter der Verantwortung des Beschuldigten befunden hätten (pag. 2610 Z. 463 f.). Weiter habe er ausgesagt, der Beschuldigte habe mit der Wohnung geholfen, die Miete hätten sie an ihn bezahlt. Den Citroën Jumper hätten sie unentgeltlich ausleihen können. I.________ ________ habe sich bemüht, den Beschuldigten nicht schwer zu belasten.