Zudem habe sich J.________ auch erheblich selbst belastet. Schliesslich sei auch kein Motiv für eine Falschbezichtigung des Beschuldigten ersichtlich. Dies insbesondere, wenn wie vom Beschuldigten vorgebracht, J.________ den Beschuldigten nicht gekannt habe. Unter der Annahme einer unwahren Anschuldigung wäre schliesslich zu erwarten gewesen, dass J.________ den Beschuldigten als Haupttäter bezeichne. Dieser habe aber differenziert dargelegt, bei welchen Delikten der Beschuldigte anwesend gewesen sei und welche Rolle er dabei eingenommen habe. Es sei anzunehmen, dass I.________ _