5217 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verwies vorab auf die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Diese sei sorgfältig und nachvollziehbar. Auf einzelne Beweismittel sei dennoch kurz einzugehen. Zu den Aussagen der Verfahrensbeteiligten: J.________ belaste den Beschuldigten stark. Der Beschuldigte behaupte hingegen zu Unrecht, ihn nicht zu kennen. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von J.________ spreche, dass er von Beginn an geständig gewesen sei, den Beschuldigten seither belaste sowie, dass seine Aussagen mit den Ermittlungsergebnissen übereinstimmten. Zudem habe sich J.________ auch erheblich selbst belastet.