(Strasse) in Bern verbracht. Der Beschuldigte werde von J.________ sowie von CY.________ zu Unrecht belastet. Der Beschuldigte kenne J.________ nicht. Er habe diesen das erste Mal an der Konfrontationseinvernahme gesehen. Das Motiv für die falschen Aussagen von J.________ könne einerseits darin liegen, dass der Beschuldigte mit dessen Freundin eine Beziehung gehabt habe oder auch, dass J.________ jemand anderes beschützen wolle. CY.________ ihrerseits habe Angst vor I.________ ________ und habe zudem den Beschuldigten mit einer anderen Frau erwischt. Der Beschuldigte habe kein Deliktsgut erhalten.