Es wird auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5333 f.). Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den polizeilichen Ermittlungen aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen der Kammer.