5221 ff.). Nachdem das Strafverfahren gegen J.________ von demjenigen der übrigen Beschuldigten getrennt wurde (pag. 10 f.), wurde dieser mit Urteil vom 2. Dezember 2020 für die gleichen Delikte für schuldig befunden. Das Strafverfahren richtete sich überdies auch gegen CZ.________. Dieser konnte aber bis anhin nicht aufgefunden werden (S. 3 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5328). Der Beschuldigte focht als einziger das vorinstanzliche Urteil an. Nicht bestritten sind vorliegend einzig die äusseren Umstände. Der Beschuldigte gibt lediglich zu, einige Tage – vom 25. bis 30. März 2019 – mit I.________ _