wegen Hausfriedensbruchs in 49 Anklagepunkten; wegen Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch in 6 Anklagepunkte sowie wegen Führens eines Fahrzeuges ohne Berechtigung in 14 Anklagepunkte (vgl. E. I.5.1 oben). Die Generalstaatsanwaltschaft dagegen beantragt, die Verurteilung des Beschuldigten bezüglich aller vorgenannten Vorwürfe (vgl. E. I.5.2 oben).