Der Beschuldigte beantragt in sämtlichen Anklagepunkten, die noch Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden, Freisprüche. Namentlich von der Anschuldigung wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls in 53 Anklagepunkten; wegen Sachbeschädigung in 49 Anklagepunkten; wegen Hausfriedensbruchs in 49 Anklagepunkten; wegen Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch in 6 Anklagepunkte sowie wegen Führens eines Fahrzeuges ohne Berechtigung in 14 Anklagepunkte (vgl. E. I.5.1 oben).