Dass das Rahmengeschehen nicht aus reinem Selbstzweck so ausführlich in die Anklageschrift aufgenommen wurde, versteht sich von selbst. Das entscheidende Beweisthema ist damit für eine wirksame Verteidigung ausreichend klar umgrenzt und fixiert und eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist nicht gegeben. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung