Dies obwohl, wie aus den Akten hervorgeht, bereits die Kantonspolizei Bern davon ausging, dass sich dies nicht so verhalten hat (pag. 613). Trotz der im Rahmen von Bandenmässigkeit – aufgrund wechselnder Bandenmitglieder und der Vielzahl an Delikten – regelmässig bestehenden Schwierigkeit, die konkreten Handlungen den entsprechenden Tätern zuzuweisen, gelang dies den Ermittlungsbehörden im vorliegenden Verfahren. Die Berichtsrapporte der Kantonspolizei Bern (pag. 583 ff.), so insbesondere der Sammelrapport vom 16. August 2019 (pag. 609 ff.), waren dem Beschuldigten bekannt.