10. Subsumtion Die 55-seitige Anklageschrift wurde auf Seite zwei mit einer Beschreibung des Rahmengeschehens eröffnet (vgl. pag. 4690 f. sowie E. III.11 unten). Unter dem Buchstaben B führt die Anklageschrift sodann die dem Beschuldigten gemachten Vorwürfe einzeln an (vgl. pag. 4708 ff.). Tatsächlich wird dem Beschuldigten dabei bei jedem Einbruchdiebstahl (Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) Tatanwesenheit vorgeworfen. Dies obwohl, wie aus den Akten hervorgeht, bereits die Kantonspolizei Bern davon ausging, dass sich dies nicht so verhalten hat (pag.