Im vorliegenden Verfahren seien dem Beschuldigten die Vorwürfe mehrmals vorgehalten worden und der Sammelrapport der Polizei, welcher auch dem Beschuldigten zur Kenntnis gebracht worden sei, führe die Tatbeiträge präzise an (pag. 614 ff.). In der Einleitung der Anklageschrift werde ferner festgehalten, dass der Beschuldigte, wenn er nicht selber tatanwesend gewesen sei, in anderer Art und Weise Unterstützung geleistet habe. Der Beschuldige sei im Gerichtsverfahren nicht von Vorwürfen überrascht worden. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes sei bei dieser Ausgangslage nicht ersichtlich.