Seitens der Generalstaatsanwaltschaft wurde bezüglich der Kritik der Verteidigung zur Anklageschrift zusammengefasst eingewandt (pag. 5217 ff.), Zweck der Anklageschrift sei es, dass die beschuldigte Person wisse, welche Vorwürfe ihm gemacht würden, damit eine gehörige Verteidigung erfolgen könne. Eine Anklageschrift stehe in einem Verfahren jeweils jedoch nicht isoliert da. Im vorliegenden Verfahren seien dem Beschuldigten die Vorwürfe mehrmals vorgehalten worden und der Sammelrapport der Polizei, welcher auch dem Beschuldigten zur Kenntnis gebracht worden sei, führe die Tatbeiträge präzise an (pag.