(Strasse), geleistet. Damit habe die Vorinstanz den Anklagegrundsatz verletzt. Die Anklageschrift enthalte im den Beschuldigten betreffenden Buchstaben B die entsprechenden Tathandlungen nicht. Auch sei der Anklageschrift nicht zu entnehmen, dass bei Nichtanwesenheit des Beschuldigten auf die Ausführungen am Anfang der Anklageschrift zurückgegriffen werden könne. Seitens der Generalstaatsanwaltschaft wurde bezüglich der Kritik der Verteidigung zur Anklageschrift zusammengefasst eingewandt (pag.