9. Vorbringen der Parteien Die Verteidigung brachte in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vor (pag. 5212, pag. 5214), die Anklageschrift führe den Beschuldigten in allen Fällen als tatanwesend an. Die Vorinstanz habe den Beschuldigten sodann aber auch für Diebstähle für schuldig befunden, betreffend welchen sie festgehalten habe, der Beschuldigte sei nicht am Tatort gewesen. Zur Begründung sei angeführt worden, der Beschuldigte habe wichtige Tatbeiträge, wie das Zur-Verfügung-Stellen des Citroën Jumper sowie die Organisation und das Wohnen-Lassen der anderen Mitbeschuldigten an der DE.________ (Strasse), geleistet.