Praxisgemäss neu zu verfügen ist zudem über das erstellte DNA-Profil (Bst. B Ziff. VI.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Bst. B Ziff. VI.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten darf das Urteil nicht zu dessen Nachteil abgeändert werden; es ist das Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Verletzung des Anklagegrundsatzes