III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen. Schliesslich ist auch der Beschluss gemäss Bst. D. Ziff. 2. des erstinstanzlichen Urteils betreffend die Einziehung zwecks Vernichtung derjenigen Gegenstände, die seitens des Beschuldigten nicht herausverlangt werden, in Rechtskraft erwachsen, mithin nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Somit ist durch die Kammer über die Schuldsprüche gemäss Bst. B Ziff. III.1., Ziff. III.2., Ziff. III.3., Ziff. III.4. und Ziff. 5.3.-5.7., 5.9.-5.17. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag.