sowie am 30. März 2019 auf der Strecke Region St. Gallen – Bern (Ziff. 5.19.) und bezüglich des Schuldspruches wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen von Februar 2019 bis am 30. März 2019 in Bern, Zürich und andernorts durch Konsum von Kokain (Ziff. 6) und die damit verbundene Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 3 Tage festgesetzt wurde (Sanktionspunkt 2 unter Bst. B. Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen.