7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf den Umfang der Berufung (vgl. dazu Ziff. I.2 oben) ist vorab festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz vom 20. Mai 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung, angeblich begangen am 4. Februar 2019 in G.________ (Ort) z.N. H.________ ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde (Bst.