6. Verzicht auf Teilnahme an der Berufungsverhandlung Auf entsprechende Aufforderungen der Verfahrensleitung hin (vgl. Vorladung vom 23. Dezember 2021; pag. 5450 ff.), teilte die Straf- und Zivilklägerin mit Schreiben vom 4. Januar 2022 (pag. 5465) mit, an der Berufungsverhandlung vom 30. August 2022 nicht zu erscheinen. Beiliegend zu diesem Schreiben reichte sie Belege für ihre Zivilforderung in der Höhe von CHF 37'359.10 zu den Akten (pag. 5466 f.).