und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 86 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungsund Sicherheitshaft; 2. zu einer Landesverweisung von 12 Jahren; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). Im Weiteren sei zu verfügen: 1. A.________ sei in den vorzeitigen Strafvollzug zurück zu versetzen. 2. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).