14 1. Der Beschuldigte sei unverzüglich aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen. 2. Der Beschuldigte sei für die erlittene ungerechtfertigte Untersuchungs-, Sicherheits- und Vollzugshaft angemessen zu entschädigen. 3. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten und die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 4. Die beschlagnahmten CHF 1’020.00 seien dem Beschuldigten herauszugeben.