(Ort) und zurück, gemäss Ziff. B.4.1. der Anklageschrift vom 18.12.2020. 5. vom Vorwurf der Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch, angeblich mehrfach begangen zwischen dem 04.02.2019 und 04.03.2019 gemäss Ziff. B.4.2. der Anklageschrift vom 18.12.2020. III. Der Beschuldigte sei unter Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer angemessenen Geldstrafe. 2. zu einer Busse von CHF 300.00 (Ersatzfreiheitstrafe von 3 Tagen bei Nichtbezahlen). IV.