sowie den Observationsbericht vom 22. April 2019 nicht zu Ungunsten des Beschuldigten zu verwenden. Im Übrigen werde auf den Beschluss der Kammer vom 22. Dezember 2021 (pag. 5447 ff.) verwiesen (pag. 5199 f.). Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung vom 30. August 2022 wurde über den Beschuldigten ferner von Amtes wegen ein aktueller Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt CS.________ (datierend vom 12. August 2022; pag. 5184 ff.) eingeholt. Den Parteien wurden Kopien zugestellt. In der Berufungsverhandlung vom 30. August 2022 wurde der Beschuldigte schliesslich erneut zur Person und zur Sache einvernommen (pag.