Zur Begründung führte der Vorsitzende zusammengefasst aus, aufgrund der Beiordnung einer rechtlichen Vertretung für CY.________ ab deren ersten Einvernahme (pag. 3780), sei davon auszugehen, dass ihrerseits, hätte das Bedürfnis bestanden, vom Siegelungsrecht Gebrauch gemacht worden wäre. Sowohl CY.________ als auch dem Beschuldigten seien die WhatsApp-Nachrichten im Rahmen ihrer Einvernahmen vorgehalten sowie die Möglichkeit geboten worden, dazu Stellung zu nehmen. Die Kammer habe weiter beschlossen das Einvernahmeprotokoll von CY.________ sowie den Observationsbericht vom 22. April 2019