3807 ff.), seien unverwertbar und aus den Akten zu entfernen. Weiter wiederholte sie die bereits mittels der Berufungserklärung vom 22. Oktober 2021 (pag. 5424) gestellten Beweisanträge vor dem Gesamtgericht (pag. 5197 f.). Für die Begründungen der Anträge wird auf die Ausführungen an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung verwiesen (pag. 5198 f.). Nachdem die Generalstaatsanwaltschaft zu den Anträgen der Verteidigung Stellung nehmen konnte, wurden diese von der Kammer vollumfänglich abgewiesen. Zur Begründung führte der Vorsitzende zusammengefasst aus, aufgrund der Beiordnung einer rechtlichen Vertretung für CY.