12 ten gewiesen und die weiteren Beweisanträge des Beschuldigten abgewiesen (Ziff. 3 und 4). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 30. September 2022 beantragte Rechtsanwältin B.________ für den Beschuldigten, die aus der Auswertung des Mobiltelefons von CY.________ gewonnenen Erkenntnisse bzw. deren Übersetzungen (pag. 3821, pag. 4468 ff., pag. 4471 ff.) sowie sämtliche Aussagen von CY.________, die sie gestützt auf die entsprechenden Vorhalte gemacht habe (pag. 3807 ff.), seien unverwertbar und aus den Akten zu entfernen.