5. Das Einvernahmeprotokoll vom September/Oktober 2018 von DC.________, Schwager des Beschuldigten, sei ebenfalls bei der Kantonspolizei Zürich zu edieren. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2021 (pag. 5447 ff.) stellte die 2. Strafkammer vorab fest, dass sich die Straf- und Zivilklägerin sowie die Zivilklägerin nicht haben vernehmen lassen und auch die Generalstaatsanwaltschaft keine Stellungnahme zu den Beweisanträgen eingereicht habe (Ziff. 2). Des Weiteren wurden unter Anführung einer Begründung die vom Beschuldigten eingereichte Kopie des polizeilichen Einvernahmeprotokolls mit CX.________ vom 19. Februar 2019 aus den Ak-