11 Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Stellungnahme vom 18. November 2021 (pag. 5439 f.) auf die Erklärung einer Anschlussberufung und machte keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten geltend. Die Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend Straf- und Zivilklägerin), sowie die Zivilklägerin D.________ AG (nachfolgend Zivilklägerin), liessen sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. Beschluss vom 22. Dezember 2021; pag. 5447 ff.).