III.5.3.-5.7., 5.9.-5.17. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie auf die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 86 Monaten (Sanktionspunkt 1 unter Bst. B. Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die Anordnung einer Landesverweisung von 12 Jahren (Sanktionspunkt 3 unter Bst. B. Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Des Weiteren wurden die erstinstanzliche Verfahrenskostenverlegung (Sanktionspunkt 4 unter Bst. B. Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Zivilpunkt (Bst. B. Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die weiteren Beschlüsse (Bst.