6. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen von Februar 2019 bis am 30.03.2019 in Bern, Zürich und andernorts durch Konsum von Kokain, und in Anwendung der Art. 30, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a lit. d, 139 Ziff. 1 bis 3, 144 Abs. 1 und 3, 186 StGB, Art. 10 Abs. 2, 94 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 19a BetmG, Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 86 Monaten. Die Untersuchungshaft- und Sicherheitshaft von 783 Tagen ist an diese Strafe anzurechnen. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt.