A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, angeblich begangen von Ende August 2018 bis am 30.03.2019 in Zürich, Bern und andernorts durch Ausüben einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung sowie durch rechtswidrigen Aufenthalt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, gemeinsam begangen mit I.________ ________, teilweise mit J.________, teilweise mit E.________