21 13. Entschädigung Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Vor erster Instanz war die Beschuldigte nicht anwaltlich vertreten. Für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte vor oberer Instanz beantragt die Beschuldigte eine Entschädigung im Rahmen der Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 13. Dezember 2021 (pag.