428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 1’720.00, vom Kanton Bern zu tragen. Da alleine die Beschuldigte Berufung erhoben hat, der Privatkläger sich am oberinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt und insbesondere keine Anträge zum Schuldpunkt gestellt hat, sind auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00 (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) vom Kanton Bern zu tragen.