Der entsprechende Aufwand ist im Vergleich zum übrigen Verfahrensgegenstand vernachlässigbar. Die obsiegende beschuldigte Person hat gegenüber der Privatklägerschaft grundsätzlich Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen (Art. 432 Abs. 1, Art. 436 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist indes gleichsam zu den Ausführungen betreffend die Verfahrenskosten festzustellen, dass ein auf den Zivilpunkt ausscheidungswürdiger Aufwand bei der Beschuldigten weder entstanden ist noch geltend gemacht wurde (pag. 154 und 164). V. Kosten und Entschädigung