41 OR erforderliche Widerrechtlichkeit nicht vor, welche sich aus einer Straftat ableiten liesse. Ein vertraglicher Anspruch wurde weder geltend gemacht noch wäre ein solcher im Adhäsionsverfahren zulässig. Die Zivilklage des Privatklägers ist daher abzuweisen. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine erst- und oberinstanzlichen Kosten ausgeschieden. Der entsprechende Aufwand ist im Vergleich zum übrigen Verfahrensgegenstand vernachlässigbar.