Vertragliche Ansprüche können daher nicht Gegenstand einer Adhäsionsklage sein (E. 3, insb. E. 3.3). Entgegen den anderslautenden Beteuerungen der Beschuldigten gilt vorliegend beweismässig als erstellt, dass sie eine vom alkoholisierten Privatkläger angebotene CHF 1'000.00 Note entgegengenommen hat, ohne ihm Rückgeld herauszugeben oder mindestens anzubieten. Da sie mit dieser Tathandlung aber den angeklagten Tatbestand des Wuchers gemäss Art. 157 StGB wegen fehlenden Vorsatzes nicht erfüllte, liegt auch die nach Art. 41 OR erforderliche Widerrechtlichkeit nicht vor, welche sich aus einer Straftat ableiten liesse.