20 sprüche Gegenstand einer adhäsionsweisen Zivilklage bilden können. Es kam nach Auslegung von Art. 122 Abs. 1 StPO zum Schluss, dass der Begriff der Zivilklagen nicht alle privatrechtlichen Ansprüche erfasst, sondern nur solche, die sich aus einer Straftat ableiten lassen, was bei vertraglichen Ansprüchen nicht der Fall ist. Vertragliche Ansprüche können daher nicht Gegenstand einer Adhäsionsklage sein (E. 3, insb. E. 3.3).