IV. Zivilpunkt Der Privatkläger beantragte Schadenersatz im Umfang von CHF 940.00 (pag. 6 und 77). Gemäss Art. 126 Abs. 1 Bst. b StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Spruchreif ist der Sachverhalt, wenn aufgrund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise ohne Weiterungen über den Zivilanspruch entschieden werden kann, er mithin ausgewiesen ist (BGE 146 IV 211 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1310/2021 vom 15. August 2022 E. 3.1.1, zur Publikation vorgesehen; 6B_75/2018 vom 23. November 2018 E. 3.1;