Dass die Beschuldigte nach dem Vertragsabschluss, als sie vor Ort erschien um zur Vertragserfüllung zu schreiten, das Ausmass seiner Alkoholisierung bemerkt haben muss, ist unerheblich. Das Rechtsgeschäft war zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen. Die spätere Erkenntnis lässt sich nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zurückbeziehen. Mangels Erfüllung des subjektiven Tatbestandes erübrigt sich die Prüfung des objektiven Tatbestands und die Beschuldigte ist – in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils – von der Anschuldigung des Wuchers, angeblich begangen am 6. Juni 2020, freizusprechen.