, noch musste sie in diesem Zeitpunkt allein aus dem Umstand, dass der Privatkläger nicht mehr selber nach Hause fahren durfte, schliessen, dass er in seinem Urteilsvermögen in relevanter Weise geschwächt war. Der Beschuldigten kann daher nicht vorgeworfen werden, sie habe gewusst oder in Kauf genommen, dass sich der Privatkläger aufgrund seiner Alkoholisierung in einer Schwächesituation befand. Dass die Beschuldigte nach dem Vertragsabschluss, als sie vor Ort erschien um zur Vertragserfüllung zu schreiten, das Ausmass seiner Alkoholisierung bemerkt haben muss, ist unerheblich.