Es handelte sich offensichtlich lediglich um ein kurzes Telefonat. Die Beschuldigte konnte dabei weder das im Wahrnehmungsbericht vom 12. Juni 2020 beschriebene aggressive, grob ausfällige Verhalten des Privatklägers gegenüber der Polizei, den schwankenden Gang und die offensichtliche Alkoholisierung beobachten (vgl. pag. 11), noch musste sie in diesem Zeitpunkt allein aus dem Umstand, dass der Privatkläger nicht mehr selber nach Hause fahren durfte, schliessen, dass er in seinem Urteilsvermögen in relevanter Weise geschwächt war.