Dadurch ist das zweiseitige Rechtsgeschäft bereits zu diesem Zeitpunkt zustande gekommen und ein allfälliger Wucher wäre spätestens dann vollendet gewesen. Zu prüfen ist daher, ob die Beschuldigte das Ausmass der Alkoholisierung des Privatklägers bereits am Telefon im Rahmen dieses Vertragsschlusses erkannt hat. Dies ist zu verneinen. Es handelte sich offensichtlich lediglich um ein kurzes Telefonat.