19 einen weiteren Taxifahrer zum Einsatzort mitnahm, deutet jedoch stark darauf hin, dass sie sich nach dem Telefonat darauf einstellte, die gewünschte Doublettenfahrt nach Ankunft beim Privatkläger sogleich ausführen zu können. Zu ihren Gunsten ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass sie das Angebot des Privatklägers noch am Telefon vorbehaltslos und ausdrücklich akzeptiert hat. Dadurch ist das zweiseitige Rechtsgeschäft bereits zu diesem Zeitpunkt zustande gekommen und ein allfälliger Wucher wäre spätestens dann vollendet gewesen.