Dass dies telefonisch geschah, schadet nicht (Art. 4 Abs. 2 OR). Damit ein Vertrag effektiv zustande kommt, ist bei Offerten ohne Annahmefrist nach Art. 4 Abs. 1 OR erforderlich, dass der Antrag sogleich angenommen wird. Stillschweigende Annahme unter Anwesenden ist nicht möglich, Schweigen bedeutet in jedem Fall Ablehnung (MÜLLER, in: Berner Kommentar, Obligationenrecht, 2018, N. 27 zu Art. 4 OR). Abgesehen vom ausdrücklichen Angebot ist vorliegend der weitere Wortlaut des Telefonats nicht bekannt. Insbesondere geht aus den Akten nicht hervor, ob die Beschuldigte die Offerte noch am Telefon ausdrücklich angenommen hatte.